Dienstleistungen
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung, Anzeige
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Beschreibung
Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.
Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:
- Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
- der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn- Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
- die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
- die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Alt-Elektrogeräte aus privaten Haushalten dürfen nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Vertreiber, die Hersteller oder deren Beauftragte sowie von Betreibern von nach § 21 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Erstbehandlungsanlagen eingesammelt oder zurückgenommen werden.
Voraussetzungen
- Es dürfen der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
- Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss die o. g. Angaben enthalten.
Fristen
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben:
- über die Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern)
- über Art, Ausmaß, Dauer un
Kosten
10 bis 6000 EUR
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Zuständiges Amt
Landratsamt Freyung-Grafenau
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
+49 8551 57-0
+49 8551 57-4507
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970
Kontakt
Stadtverwaltung
Grafenau
Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
- Montag bis Donnerstag
08:30 Uhr bis 16:00 Uhr - Freitag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr