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Dienstleistungen

Sozialversicherungsträger, Beantragung der Genehmigung von Vermögensanlagen

Sozialversicherungsträger benötigen für bestimmte Vermögensanlagen die Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Beschreibung

Für genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sind die Oberversicherungsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden; genehmigungspflichtige Vermögensanlagen sind zum Beispiel der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden. Die Zuständigkeit der Oberversicherungsämter besteht, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 € nicht übersteigen. Für Vorhaben von über 25 000 000 € besteht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung) oder des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (gesetzliche Renten-und Unfallversicherung).

Weiterhin haben die Sozialversicherungsträger der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

  • Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen,
  • eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
  • eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0
+49 89 2176-2914
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

Kontakt

Stadtverwaltung 
Grafenau

Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
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  • Freitag
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