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Dienstleistungen

Kartellrechtliche Aufsicht, Informationen über marktbeherrschende Unternehmen

Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktstellung über Möglichkeiten verfügen, wettbewerbliche Prozesse zu stören, unterliegen einer Missbrauchsaufsicht. Die besondere Marktmacht muss im Einzelfall festgestellt werden.

Beschreibung

Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen umfasst zwei Kernfelder:

  • Missbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
    Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben.
  • Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots:
    Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.

Zuständige Behörden:

Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstr. 28
80538 München
+49 89 2162-0
+49 89 2162-2760
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

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