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Dienstleistungen

Rechtsdienstleistungen, Registrierung bei dauerhafter Erbringung

Die dauerhafte Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Inkasso, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) in Deutschland muss registriert werden.

Beschreibung

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die dauerhaft Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Inkasso, als Rentenberater und als Rechtskundiger in einem ausländischen Recht erbringen möchten (registrierte Personen), bedürfen hierzu einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Antrag ist an das Bundesamt für Justiz zu richten.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 RGD).

Die theoretische und praktische Sachkunde ist dem Bundesamt für Justiz anhand von Unterlagen nachzuweisen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 RDG, §§ 2, 3 RDV). Über die Einzelheiten hierzu informiert das Bundesamt für Justiz.

Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person, § 12 Abs. 4 RDG).

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Das Bundesamt für Justiz entscheidet über einen Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann die Bearbeitungsfrist ggf. verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz mit allen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben
  • eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde (für jede qualifizierte Person gesondert)
  • eine Mitteilung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde bereits beantragt wurde (für jede qualifizierte Person gesondert)
  • bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Abs. 5 GewO
  • eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) erfolgt ist

Kosten

Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zum JVKostG).

Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zum JVKostG).

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn
+49 22899 410-40
+49 22899 410-5050
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

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Grafenau

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