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Dienstleistungen

Zivilschutz, Rückabwicklung von Schutzräumen

Die im Zusammenhang mit den Zivilschutzaufgaben des Bundes errichteten Schutzräume werden - soweit sie der Bund nicht mehr für Zivilschutzzwecke benötigt - im Rahmen eines vom Bund vorgegebenen Verfahrens der Rückabwicklung auch aus der Zivilschutzbindung entlassen.

Beschreibung

Das flächendeckende öffentliche Schutzraumkonzept zu Zwecken des Zivilschutzes wurde 2007 vom Bund aufgegeben. Soweit der Bund die im Zusammenhang mit den Zivilschutzaufgaben des Bundes errichteten Schutzräume nicht mehr für Zivilschutzzwecke benötigt, ist deren Rückabwicklung im Rahmen eines vom Bund vorgegebenen Verfahrens vorgesehen. Mit der Rückabwicklung des Schutzraums verbunden sind vor allem auch seine Entlassung aus der Zivilschutzbindung und die Aufhebung des sog. Veränderungsverbots.

Von den zwischenzeitlich durchgeführten Rückabwicklungen sind insbesondere die Hausschutzräume nach § 8 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) zu nennen, bei denen eine flächendeckende Rückabwicklung mittels entsprechender Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden erfolgte.

Bei den öffentlichen Schutzräumen nach § 7 ZSKG erfolgen die Rückabwicklungen einzelfallbezogen mit einer entsprechenden Vereinbarung der Beteiligten. Soweit öffentliche Schutzräume noch der Zivilschutzbindung unterliegen, werden sie von den jeweiligen Gemeinden verwaltet und unterhalten bzw. von den jeweiligen Grundstückseigentümern, denen dies übertragen wurde. Ansprechpartner für die Belange dieser Schutzräume ist die jeweilige Regierung.

Im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine hat der Bund die Rückabwicklung der aktuell noch der Zivilschutzbindung unterliegenden öffentlichen Schutzräume ausgesetzt, auch um die bisherigen Vorgaben bzgl. der Rückabwicklung öffentlicher Schutzräume zu überprüfen verbunden mit einer Bestandsaufnahme bzgl. der noch nicht rückabgewickelten öffentlichen Schutzräume.

Beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) kann man sich weiterhin über den Bau und die Ausstattung von Schutzräumen (z.B. über bautechnische Grundsätze) informieren (Link siehe "Weiterführende Links"). Eine finanzielle Unterstützung für die Errichtung von Schutzräumen zu Zivilschutzwecken erfolgt nicht mehr.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Bau- bzw. Lageplan des Vorhabens (ggf. im Hinblick auf Informationen durch das BBK)

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Provinzialstraße 93
53127 Bonn
+49 22899 550-0
+49 22899 550-1620
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

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