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Dienstleistungen

Alkoholsteuer, Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkoholerzeugnissen

Wenn Sie Umgang mit Alkoholerzeugnissen haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen und Versenden von Alkoholerzeugnissen.

Beschreibung

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:

  • "Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Alkoholerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  •  "registrierte Empfänger": Sie empfangen Alkoholerzeugnisse, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, aus dem Ausland. Die Erlaubnis können Sie für Einzelfälle oder als Dauererlaubnis beantragen.
  •  "registrierte Versender": Sie versenden Waren, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, in andere Länder der Europäischen Union.

Voraussetzungen

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, oder wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das passende Formular für den Hauptantrag über die Internetseite der Zollverwaltung:
    • "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse oder Alkopops" (Formular 1240)
    • "Antrag – registrierter Empfänger, Dauererlaubnis" (Formular 2745)
    • "Antrag – registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
    • "Antrag – registrierter Versender" (Formular 2736)
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, stellen Sie alle benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Betriebserklärung für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Formular 1241)
    • bei Verschlussbrennereien zusätzlich: Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtunge

Kosten

Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten. Gegebenenfalls müssen Sie eine Sicherheit leisten.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Hauptzollamt Landshut
Sonnenring 14
84032 Altdorf
+49 871 806-0
+49 871 806-1065
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

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Grafenau

Rathausgasse 1
94481 Grafenau
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08552 9623-710
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