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Dienstleistungen

Kraftfahrzeug, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei technischen Abweichungen

Wenn Fahrzeuge von den Bau- oder Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen, dürfen sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Beschreibung

Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 bis 22a Abs. 1, §§ 29, 32, 34, § 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO und von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen nicht anlässlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung) bzw. der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt sowie generell bei Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung.

Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von allen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist.

Voraussetzungen

Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können.

Bei Maß- und Gewichtsüberschreitungen ist z.B. Voraussetzung, dass der Transport einer unteilbaren Ladung die Verwendung eines Fahrzeugs erforderlich macht, das die üblichen Normen der StVZO hinaus geht.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • TÜV-Gutachten
  • ggf. Fahrzeugpapiere
  • Bestätigung der Haftpflichtversicherung

Kosten

10,20 bis 511 EUR

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Regionale Ergänzung - Kraftfahrzeug, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei technischen Abweichungen

Online Verfahren

Regierung der Oberpfalz

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Zuständiges Amt

Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
+49 941 5680-0
+49 941 5680-1199
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

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Grafenau

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94481 Grafenau
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08552 9623-710
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