Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Dienstleistungen

Holzbauförderprogramm, Beantragung einer Förderung für Holzbaumaßnahmen

Mit der BayFHolz unterstützt der Freistaat Bauvorhaben in Holzbauweise zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden. Die Richtlinie läuft bis 31. Dezember 2026. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Beschreibung

Zweck

Ziel der Förderung ist es, durch eine vermehrte Verwendung von Bauelementen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen endliche Ressourcen zu schonen und mit der Speicherung von CO2 einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.

Gegenstand

Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge im Rahmen folgender Baumaßnahmen im Freistaat Bayern:

  • Neubau, Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise (Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude, Gebäude für die soziale Infrastruktur wie z.B. Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten)
  • Neubau, Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise 

Der Neubau und die Erweiterung ist dabei mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 300 m2 und die Aufstockung mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 100 m2 zu planen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne gespeichertem CO2.

Voraussetzungen

  • Holzbauweise im Sinn der Richtlinie ist die Verwendung von Holz in wesentlichen Konstruktionselementen von Gebäuden. Hierzu muss mindestens die Gebäudehülle (Außenwand) in Holzbauweise umgesetzt sein sowie zwei weitere wesentliche Bauteile in Holzbauweise umgesetzt sein, wie insbesondere: die hölzerne Dachkonstruktion, Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Verbund-Strukturen, Innenwände in Holzbauweise, Treppen (Gesamtkonstruktion), Balkone (Gesamtkonstruktion).
  • Für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser erfolgt über das Berechnungstool CO2-Tool mit dem die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt wird.
  • Die förderfähigen Baustoffe müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, Marktreife besitzen und für die jeweilige Baumaßnahme und die zur Anwendung kommende Bauweise geeignet sein. Zudem ist eine Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltiger Produktion bzw. Bewirtschaftung Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in Form von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden sowie natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinien sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.

Verfahrensablauf

Eine Antragstellung für neue Vorhaben ist nicht mehr möglich. 

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung über alle verbauten Produkte aus Holz beziehungsweise aus nachwachsenden Rohstoffen vorzulegen. Diesem sind insbesondere das "CO2-Tool" über die Art und Menge der tatsächlich verbauten Hölzer, Holzwerkstoffe und nachwachsenden Rohstoffe beizufügen.

Hinweise

Beträge unter 25.000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Die maximale Gesamtzuwendung beläuft sich auf 200.000 Euro je Baumaßnahme (Förderhöchstgrenze).

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.

Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen beizubringen.

Kosten

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

Kontakt

Stadtverwaltung 
Grafenau

Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
E-Mail schreiben

Öffnungszeiten

  • Montag bis Donnerstag
    08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Freitag
    08:30 Uhr bis 12:00 Uhr