Dienstleistungen
Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Beantragung einer Ausbildungsverkürzung
Beschreibung
Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen (vgl. § 12 Abs. 1 PflBG).
Nach § 12 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) sind Ausbildungen, welche die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, auf Antrag auf ein Drittel der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBG anzurechnen.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Hinweise
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis) Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile
Kosten
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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