Kommunale Bäder, Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht
Der Betreiber eines Bades sorgt dafür, dass die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze anderer getroffen werden.
Beschreibung
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gilt auch für kommunale Bäder.
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Zuständiges Amt
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94481 Grafenau
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Ansprechpartner
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Stand: 01.01.1970