Dienstleistungen
Bestattungseinrichtungen, Herstellung und Unterhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.
Beschreibung
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.
Erforderliche Unterlagen
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Friedhof, Leichenhaus, Erlass einer Benutzungsordnung
- Gemeindlicher Friedhof, Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Zahlung
- Grabplatz, Beantragung eines Nutzungsrechts
- Grabmal, Beantragung einer Genehmigung
- Bestattung, Anmeldung
- Leichenschau und Bestattung, Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
Zuständiges Amt
Kontakt
Stadtverwaltung
Grafenau
Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
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Öffnungszeiten
- Montag bis Donnerstag
08:30 Uhr bis 16:00 Uhr - Freitag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr