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Dienstleistungen

Arbeits- und Wegeunfall, Meldung

Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeits-, Wege oder ein Schulunfall ereignet hat, müssen Sie diesen bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Beschreibung

Als Unternehmen oder Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeits-, Wege- und Schulunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die verunfallte Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist. Bei Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden müssen Sie jeden Unfall melden, der eine ärztliche Behandlung erfordert.

Nach Ihrer Meldung prüft die gesetzliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Geprüft wird beispielsweise, ob der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder mit zum Beispiel dem Schulbesuch steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind.

Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und freischaffende Personen zuständig. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Für Unternehmen der öffentlichen Hand, beispielsweise auch für Unfälle von Schülerinnen und Schülern, sind die regional gegliederten Unfallkassen zuständig.

Voraussetzungen

  • Arbeits, Wege oder Schulunfall Ihrer angestellten Person, wodurch diese voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist
  • Unfall von Schülerinnen oder Schülern, Studierenden oder im Kindergarten, der eine ärztliche Behandlung erfordert

Verfahrensablauf

Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online melden.

  • Füllen Sie auf dem Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Onlineformular aus, indem Sie die dort gestellten Fragen zum Unfall beantworten.
  • Halten Sie nach Möglichkeit Informationen zu Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller dem richtigen Unfallversicherungsträger zugeleitet werden.
  • Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Nach dem vollständigen Ausfüllen des Webformulars erhalten Sie eine Kopie der Unfallanzeige zum Download und die Kontaktdaten Ihres Unfallversicherungsträgers.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallkasse prüft anschließend automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.

Hinweis: Die verletzte Person soll nach dem Arbeitsunfall einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diese haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist selbstverständlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und es kann jeder Arzt aufgesucht werden.

Hinweise

None

Fristen

Erstattung der Anzeige innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Unfall.

Bearbeitungsdauer

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Online Verfahren

Kosten

Gebühr: keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

Kontakt

Stadtverwaltung 
Grafenau

Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
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Öffnungszeiten

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