Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Dienstleistungen

Aufforstung, Beantragung einer Erlaubnis

Bei der Umwandlung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken in mit Waldbäumen bestockte Flächen handelt es sich um eine Aufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig.

Beschreibung

Die Aufforstung (Änderung der Begrifflichkeit seit der Neufassung des Art. 16 Bayerischen Waldgesetz am 1. Januar 2025; vorher: Erstaufforstung) eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.

Die Aufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel

  • Landschaftsplanungen der Gemeinden entgegenstehen,
  • wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,
  • der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird,
  • erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind oder
  • eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und noch nicht erfolgt ist.

Geplante oder bereits durchgeführte Aufforstungen, denen ein oben genannter Versagungsgrund entgegensteht, kann die Forstbehörde untersagen oder die Beseitigung der Aufforstung anordnen. Eine unerlaubte Aufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Voraussetzungen

Sie möchten ein nicht forstlich genutztes Grundstück aufforsten.

Verfahrensablauf

Anträge sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Aufforstungsfläche bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen.

Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").

Hinweise

Beratung und Förderung

Die Aufforstung mit stabilen, klimatoleranten Mischbeständen wird durch den Freistaat Bayern ab dem 15. Oktober 2025 im Rahmen des Waldförderprogramms 2025 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu Fragen der Aufforstung, wie z. B. rechtlichen Belangen, Antragstellung, Baumartenwahl und Fördermöglichkeiten (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").


 

Fristen

Die Erlaubnis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist.

Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen
Bodenmaiser Str. 25
94209 Regen
+49 9921 608-0
+49 9921 608-1008
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

Kontakt

Stadtverwaltung 
Grafenau

Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
E-Mail schreiben

Öffnungszeiten

  • Montag bis Donnerstag
    08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Freitag
    08:30 Uhr bis 12:00 Uhr