Dienstleistungen
Grundstoffe, Beantragung der Änderung der Erlaubnis zum Umgang
Wenn Sie Ihre Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen der Kategorie 1 ändern möchten, können Sie einen Antrag stellen. Das kann die Grundstoffe, die Vorgänge, die Betriebsstätte oder die oder den verantwortliche/n Beauftragte/n betreffen.
Beschreibung
Der Umgang mit Grundstoffen, die möglicherweise in Drogen umgewandelt werden können, unterliegt einer strengen Kontrolle, insbesondere wenn es sich um Grundstoffe der Kategorie 1 handelt, aus denen Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial hergestellt werden können.
Sie benötigen für jeden Umgang mit diesen Grundstoffen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn Sie diese:
- besitzen
- herstellen
- verarbeiten
- lagern
- mit ihnen handeln
- Geschäfte mit ihnen vermitteln
- Streckengeschäfte durchführen, auch wenn die Grundstoffe nicht das Territorium der Europäischen Union (EU) berühren
- in die EU einführen
- aus der EU ausführen
Wenn Sie bereits über eine Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen verfügen, diese aber ändern möchten, müssen Sie eine neue Erlaubnis beantragen. Das kann der Fall sein, wenn:
- ein weiterer Grundstoff hinzukommt
- ein neuer Vorgang aufgenommen werden soll
- sich der Ort Ihrer Betriebsstätten, an denen Sie die Vorgänge durchführen, ändert.
Wenn sich die oder der verantwortliche Beauftragte oder der Name des Unternehmens ändert, müssen Sie das dem BfArM ebenfalls mitteilen.
Sie können alle Anträge formlos schriftlich stellen.
Voraussetzungen
- Sie müssen in Deutschland ansässig sein.
- Der Antrag muss vollständig und plausibel sein.
- Es darf kein berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit der antragstellenden Person oder des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten bestehen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 können Sie online oder formlos schriftlich beim BfArM beantragen.
Erlaubnis online beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Sie benötigen für die Antragstellung:
- ein Elster-Unternehmenskonto
- ein Elster-Zertifikat.
- Sie benötigen für die Antragstellung:
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF, PNG- oder JPEG-Datei mit jeweils maximal 10 Megabyte hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.
- Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.
Erlaubnis formlos schriftlich beantragen:
- Verfassen Sie einen Antrag mit allen benötigten Angaben, drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Schicken Sie Ihren formlosen Antrag per Post an das BfArM.
Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen. Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Ihre vollständigen Angaben:
- Namen
- Anschrift
- Telefonnummer
- Faxnummer, wenn vorhanden
- E-Mail-Adresse
- Bezeichnung und Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) der benötigten Grundstoffe
- Ihre vollständigen Angaben:
Online Verfahren
Kosten
Für einen Neu- oder Änderungsantrag je Grundstoff und je Betriebsstätte
Abgabe: 110 EUR
Für einen Neu- oder Änderungsantrag für einen Grundstoff für wissenschaftliche oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung je Grundstoff und je Betriebsstätte
Abgabe: 55 EUR
Rechtsgrundlagen
- Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission
- Artikel 6 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern
- Artikel 6 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern
- Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Zuständiges Amt
Kontakt
Stadtverwaltung
Grafenau
Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
- Montag bis Donnerstag
08:30 Uhr bis 16:00 Uhr - Freitag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
