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Dienstleistungen

Erben, Beantragung einer Auskunft

Auch Personen, die nicht am Nachlassverfahren beteiligt sind, können sich beim Nachlassgericht erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.

Beschreibung

Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann sich auch als Nichtverfahrensbeteiligter beim Nachlassgericht erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.

Dies gilt beispielsweise für Vermieter oder sonstige Nachlassgläubiger, die noch offene Forderungen gegen die verstorbene Person haben. Erforderlich ist ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art. Es fehlt, wenn bereits alle notwendigen Informationen vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte.

Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

Voraussetzungen

Es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich erfahrungsgemäß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein berechtigtes Interesse ergibt.

Verfahrensablauf

Die Auskunft wird vom Amtsgericht als Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Auskunft muss schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Ein Antrag kann auch über das angebotene Online-Verfahren gestellt werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses: z. B. Rechnung, Schuldtitel, Mietvertrag

Kosten

Nicht in jedem Fall werden Erben ermittelt, insbesondere dann nicht, wenn kein Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall können für die Negativauskunft Gebühren in Höhe von 15,00 Euro anfallen.

Rechtsgrundlagen

Regionale Ergänzung - Erben, Beantragung einer Auskunft

Online Verfahren

Amtsgericht Freyung

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Zuständiges Amt

Amtsgericht Freyung
Geyersberger Str. 1
94078 Freyung
+49 8551 970-0
+49 9621 96241-3926
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

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Grafenau

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