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Dienstleistungen

Brandschutz, Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r

Vor erstmaligem Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Nachweisberechtigte für Brandschutz die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.

Beschreibung

Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Voraussetzungen

Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Brandschutz wird nach Anzeige geführt,

  • bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Brandschutz wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist und eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Brandschutznachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.
  • bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Brandschutz wer
    • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz absolviert hat und
    • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Brandschutznachweisen praktisch tätig war.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung in Textform bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.

Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Brandschutznachweisen untersagt werden.

Fristen

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
    • Nachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich Deutschland
    • Bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberec

Kosten

  • Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Nachweisberechtigten: 40,00 EUR
  • Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

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Zuständiges Amt

Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Schloßschmidstraße 3
80639 München
+49 89 419434-0
+49 89 419434-20
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

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Grafenau

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