Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Dienstleistungen

Straßenbenutzung, Beantragung einer Erlaubnis für eine überregionale Veranstaltung

Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer Straße durchführen möchten, müssen Sie für die übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis beantragen. 

Beschreibung

Veranstaltungen, bei denen die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Erlaubnisbehörde.

Hierbei handelt es sich um eine überregionale Veranstaltung, wenn sich diese auch auf das Gebiet anderer Bundesländer oder auf das benachbarte Ausland erstreckt oder mehr als drei bayerische Regierungsbezirke davon berührt werden.

Wegen der besonderen Auswirkungen von überregionalen Veranstaltungen wird die Koordination der Veranstaltung mit den zuständige Stellen in anderen beteiligten Bundesländern und entsprechenden Stellen im Ausland von den bayerischen Bezirksregierungen übernommen. Dies ist dann die Regierung, in deren Bereich die Veranstaltung beginnt bzw. zuerst das Gebiet Bayerns berührt.

Die Veranstaltung und die flankierend notwendigen Maßnahmen werden durch Auflagen im Erlaubnisbescheid geregelt. Dies dient sowohl dem Schutz der Teilnehmer an der Veranstaltungen als auch dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer.

Erlaubnisfähige Veranstaltungen sind insbesondere

  • Radrennen
  • motorsportliche Veranstaltungen
  • Volkswanderungen
  • Staffelläufe
  • Ralley-Sonderprüfungen
  • Radtouren (z. B. BR-Radltour)

Nach Vorliegen eines Antrages auf Veranstaltungserlaubnis wird die zuständige Regierung im Regelfall gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Voraussetzungen prüfen, unter denen die Erlaubnis erteilt und die Veranstaltung durchgeführt werden kann. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter.

Für die gegebenenfalls weiter erforderlichen Gestattungen im Ausland muss der Veranstalter selbst sorgen. Wegen der jeweiligen Gebietshoheit besteht keine Möglichkeit, z. B. im grenznahen Raum zu Österreich, das dort notwendige Erlaubnisverfahren durch die bayerischen Behörden "mitzuerledigen".

Für Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.

Kosten

Je nach Aufwand der Vorbereitung zwischen 10,20 und 2.301,00 EUR. Hierzu können Mehrkosten für Ortstermine, Gutachten etc. kommen.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

Kontakt

Stadtverwaltung 
Grafenau

Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
E-Mail schreiben

Öffnungszeiten

  • Montag bis Donnerstag
    08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Freitag
    08:30 Uhr bis 12:00 Uhr