Franz Schwarz (Dipl.-Ing.FH), Zi.Nr. 228
Tel.: 08552/962325, Fax.: 08552/9623925
e-mail: schwarz.franz@grafenau.de
Anton Rothkopf, Zi.Nr. 226
Tel.: 08552/962322, Fax.: 08552/9623922
e-mail: rothkopf.anton@grafenau.de
Christine Gruber, Zi.Nr. 227
Tel.: 08552/962321, Fax.: 08552/9623921
e-mail: gruber.christine@grafenau.de
Michaela Nowak (Teilzeit), Zi.Nr. 227
Tel.: 08552/962323, Fax.: 08552/9623923
e-mail: nowak.michaela@grafenau.de
Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr
Wir sind zuständig für:
Bei angebauten Gebäuden ist unter Umständen die Bestätigung der Standsicherheit durch einen Tragwerksplaner oder einen Prüfsachverständigen notwendig.
Die Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrages und sind ebenfalls von einem Bauvorlageberechtigten zu erstellen (siehe Bauantrag). Diese Antragsform unterscheidet sich vom Bauantrag dadurch, dass eine Baugenehmigung des Landratsamtes nicht notwendig ist, wenn die in Art. 58 Bayer. Bauordnung genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ein derartiger Antrag ist bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes notwendig, welche zwar verfahrensfrei i.S.d. Art. 57 Bayer. Bauordnung sind, die Festsetzungen des Bebauungsplanes aber nicht vollständig einhalten. Ein entsprechendes Antragsformular bekommen Sie im Bauamt der Stadt Grafenau. Außerdem sind Bauskizzen und eine Darstellung des Bauvorhabens auf einem amtlichen Lageplan Maßstab 1:1000 beizulegen. Der Antrag ist 2-fach bei der Stadt zu stellen.
Ein Antrag auf Vorbescheid kann in der Regel vom Bauherrn gestellt werden. Vorzulegen sind diejenigen Vorlagen in 3-facher Ausfertigung, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Dies sind in der Regel:
Das Bauvorhaben ist auf den 3 Lageplänen 1:1000 einzuzeichnen. Die geplante Ver- und Entsorgung ist zeichnerisch darzustellen. Die Lagepläne sind den Nachbarn zur Unterschrift vorzulegen.
Die Unterlagen für einen Bauantrag müssen von einem Entwurfsverfasser, der bauvorlagenberechtigt ist, erstellt und unterschrieben werden. Wer bauvorlageberechtigt ist, ist in Art. 61 Bayer. Bauordnung beschrieben.
Zur Abdeckung der besonderen Vorteile der öffentlichen Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungsanlage erhebt die Stadt Grafenau für anschließbare und angeschlossene bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke einen Wasseranschluss- und Kanalherstellungsbeitrag.
Des Weiteren wird der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung sowie für die Unterhaltung des Wasser- bzw. Kanalgrundstücksanschlusses auf dem privaten Grundstück in der tatsächlichen Höhe dem Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) weiterverrechnet.
Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird (vor allem im Zuge von Neu- oder Umbauten), sind bei der Stadt geeignete Unterlagen (siehe § 10 der EWS) einzureichen:
Besonderes Augenmerk gilt hier Gewerbe- und Industrieabwässern oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht.
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Entwässerungssatzung.
Jedem Gebäudegrundstück wird eine Hausnummer zugeteilt. Die Stadt Grafenau beschafft das Hausnummernschild auf Kosten des Grundstückseigentümers. Dieser ist verpflichtet, das Schild entsprechend der Satzung über die Hausnummerierung der Stadt Grafenau anzubringen und zu unterhalten.